STATUTEN
«Damit alles seine Ordnung hat»

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1. Allgemeines

1.1 Name und Sitz

Unter dem Namen «Generator, Kraftfeld Förderverein» besteht ein Verein im Sinne des Art. 60ff des schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Winterthur.

1.2 Der Sinn und Zweck

Die direkte oder indirekte mentale, materielle, tatkräftige und vor allem finanzielle Unterstützung des Kraftfeld, Lagerplatz 18, 8400 Winterthur, ist Sinn und Zweck des Vereins «Generator»; zur Förderung und Erhaltung des gesamten Betriebs und der gebotenen kulturellen Vielfalt.


2. Mitgliedschaft

2.1. Arten der Mitgliedschaft

Als Vereinsmitglied können Einzel- oder Kollektivmitglieder aufgenommen werden. Einzelmitglieder sind private einzelne Personen; als Kollektivmitglieder gelten juristische Personen, Personenverbindungen und Familien sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts.

2.2. Aufnahme

Über die Aufnahme eines Mitgliedes in den Verein entscheidet der Vorstand. Sein Entscheid ist endgültig. Die Aufnahme wird mit Bezahlung des Mitgliederbeitrages wirksam.
Neu aufgenommene Mitglieder erhalten nach Bezahlung des erstmaligen Mitgliederbeitrages Zugang zu den Statuten. Mit der Aufnahme anerkennt das neue Mitglied Statuten, Reglemente und andersweitige Vereinsbeschlüsse.

2.3. Rechte und Pflichten der Mitglieder

2.3.1. Teilnahme an der Vereinsversammlung, Stimmrecht
Alle Einzel- und Kollektiv-Mitglieder sind an der Generalversammlung teilnahme- und stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.
Jedes Kollektivmitglied kann sich an der Generalversammlung durch einen Delegierten vertreten lassen. Im Übrigen ist Stellvertretung ausgeschlossen.
Alle Mitglieder sind berechtigt, dem Vorstand und der Vereinsversammlung Anträge zu unterbreiten.

2.3.2. Mitgliederbeiträge
Die jährlichen Mitgliederbeiträge (Grundbeträge) betragen:
Für Einzelmitglieder: 60.00 Fr.
Für Kollektivmitglieder: 250.00 Fr.
Die Mitgliederbeiträge sind jeweils auf den 30. Januar eines jeden Jahres zu entrichten. Mitglieder, welche die Beiträge nicht bis zum 15. März bezahlt haben, werden in ihren Mitgliedschaftsrechten bis zur Zahlung der Beiträge suspendiert.
Neue Mitglieder bezahlen für das laufende Vereinsjahr grundsätzlich den vollen Jahresbeitrag.
Vorstandsmitglieder können von der Entrichtung des Mitgliederbeitrages befreit werden.

2.3.3. Beendigung der Mitgliedschaft, Austritt, Ausschluss
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, dem Austritt, der Streichung oder dem Ausschluss eines Mitgliedes.
Austritte aus dem Verein können jeweils nur auf den 31. Dezember erfolgen und sind dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Es liegt im Ermessen des Vorstandes Gesuche auf vorzeitigen Austritt zu bewilligen.
Mitglieder, die den Statuten, Reglementen, Beschlüssen oder den Interessen des Vereins zuwiderhandeln oder die dem Ansehen des Vereins Schaden zufügen, können vom Vorstand ohne Grundangabe ausgeschlossen werden.
Dem Auszuschliessenden wird vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungsnahme gegeben. Einem ausgeschlossenen Mitglied steht das Rekursrecht an der dem Ausschluss folgenden ordentlichen Vereinsversammlung offen. Der Rekurs ist innert 30 Tagen nach dem schriftlichen Ausschluss dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung. Die Vereinsversammlung entscheidet über den Rekurs endgültig.
Die finanziellen Verpflichtungen ausgeschlossener Mitglieder werden für das laufende Vereinsjahr durch den Ausschluss nicht hinfällig.


3. Organisation

3.1. Organe

Die Organe des Vereins sind:
- Die Vereinsversammlung
- Der Vorstand
- Die Rechnungsrevisoren

3.2. Die Vereinsversammlung

Die Vereinsversammlung findet alljährlich innert sechs Monaten nach Abschluss der Vereinsjahres statt. Ausserordentliche Vereinsversammlungen kann der Vorstand einberufen; er muss es tun, wenn wenigstens 1/5 der Mitglieder oder die Rechnungsrevisoren dies schriftlich unter Angabe der Traktanden verlangen. Ausserordentliche Vereinsversammlungen auf Verlangen der Mitglieder oder der Rechnungsrevisoren müssen innerhalb von 60 Tagen seit Eingang des Begehrens beim Vorstand durchgeführt werden.
Die Einladung erfolgt schriftlich mindestens 14 Tage vor der Versammlung unter Angabe der Traktanden. Über Gegenstände, die nicht in dieser Weise angekündigt worden sind, können nur bei einstimmigem Einverständnis der Vereinsversammlung Beschlüsse gefasst werden.

3.2.1. Antragsrecht, Traktandenliste
Der Vorstand legt die Traktandenliste fest. Er ist verpflichtet, Traktanden aufzunehmen, die von einem Mitglied bis zum Ende des Vereinsjahrs schriftlich an den Vorstand eingereicht werden.

3.2.2. Kompetenzen
Der Vereinsversammlung stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:
- Genehmigung des Protokolls der letzten Vereinsversammlung
- Abnahme des Jahresberichtes
- Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
- Genehmigung des Budgets
- Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
- Wahl, Abberufung und Entlastung der Rechnungsrevisoren
- Revision der Statuten
- Fusion und Auflösung des Vereins
- Rekursentscheide über Vereinsentschlüsse
- Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes, der Mitglieder und der Rechnungsrevisoren.

3.2.3. Beschlussfassung
Die Vereinsversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen, unter Ausschluss der leeren und ungültigen Stimmen. Bei Wahlen entscheidet in einem zweiten Wahlgang das relative Mehr der abgegebenen Stimmen.
Der Beschluss über die Änderung der Statuten und die Fusion und Auflösung des Vereins bedarf der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

3.2.4. Leitung der Vereinsversammlung
Den Vorsitz in der Vereinsversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung ein anderes vom Vorstand hierfür bestimmtes Vorstandsmitglied. Der Vorsitzende bezeichnet den Protokollführer. Das Protokoll der Vereinsversammlung ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Der Vorsitzende lässt über Ordnungsanträge sofort und ohne vorhergehende Diskussionen abstimmen.

3.3. Der Vorstand

3.3.1. Zusammensetzung, Amtsdauer und Konstituierung
Der Vorstand besteht aus mindestens drei bis maximal sieben Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr, Wiederwahl ist zulässig. Er konstituiert sich selbst.

3.3.2 Pflichten und Kompetenzen
Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins. Er vertritt den Verein nach aussen. Er erledigt alle nicht der Vereinsversammlung durch die Statuten oder Reglemente oder im Einzelfall durch den Vorstand selber überwiesene Geschäfte, insbesondere:
- Besorgung der laufenden Geschäfte, Vertretung des Vereins nach aussen
- Vollziehung der Vereinsbeschlüsse
- Aufnahme und Ausschluss der Mitglieder
- Informationswesen
- Ordnungsgemässe Führung des Rechnungswesen
- Abschluss von Verträgen im Zusammenhang mit dem Vereinszweck
- Aufsicht über die Einhaltung der Statuten
- Vorbereitung und Einberufung der Vereinsversammlung und der durch sie zu entscheidenden Angelegenheiten.

3.3.3. Zeichnungsberechtigung
Für den Verein sind nur Vorstandsmitglieder zeichnungsberechtigt. Es gilt ausnahmslos Einzelunterschrift. Im übrigen legt der Vorstand die Zeichnungsberechtigung selbst fest.

3.3.4. Vorstandssitzungen, Beschlussfassung
Die Vorstandsitzung wird durch den Präsidenten oder seinen Stellvertreter bei Bedarf oder auf Verlangen von zwei anderen Vorstandsmitgliedern einberufen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst die Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Präsident hat den Stichentscheid.
Die Beschlussfassung per Telefon oder auf dem Zirkularweg (per E-Mail) ist zulässig, sofern nicht ein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt. Ueber die Vorstandssitzungen wird mindestens ein Beschlussprotokoll geführt.


3.4. Rechnungsrevisoren

3.4.1. Wahl
Die Vereinsversammlung wählt jährlich einen oder zwei Rechnungsrevisoren, welche nicht Vereinsmitglieder sein müssen. Wiederwahl ist zulässig.

3.4.2. Aufgaben
Die Rechnungsrevisoren haben zu prüfen, ob
- die Bilanz und Erfolgsrechnung mit den Büchern übereinstimmen
- die Buchhaltung ordnungsgemäss geführt ist
- die Darstellung der Vermögenslage und des Geschäftsergebnisses den allgemeinen Buchführungs- und Bewertungsvorschriften (Art. 957 ff. OR) entsprechen
- die Vereinseinnahmen zweckentsprechend verwendet wurden.

Die Revisoren erstatten der Vereinsversammlung schriftlich oder mündlich Bericht oder beantragen Abnahme der Jahresrechnung mit oder ohne Vorbehalt oder Rückweisung an den Vorstand.
Über die bei Ausführung ihres Auftrags wahrgenommene Mängel der Vereinsführung oder die Verletzung von gesetzlichen oder statutarischen Vorschriften haben die Revisoren dem Vorstand, in ausserordentlichen Fällen der Vereinsversammlung Bericht zu erstatten.


4. Finanzen

4.1. Vereinseinnahmen

Die Vereinseinnahmen bestehen aus
- den Mitgliederbeiträgen
- den freiwilligen Zuschussbeiträgen der Mitglieder
- Schenkungen, Legaten und weiteren, freiwilligen Zuwendungen.
Die Einnahmen sind im Rahmen der Zweckbestimmung zu verwenden. Vorbehalten bleiben die zur Bestreitung von Administration und anderer Kosten erforderlichen Rückstellungen.

4.2. Haftung

Für die finanziellen Verpflichtungen des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Eine persönliche Haftung der Mitglieder über die statutarisch festgelegte Beitragspflicht ist ausgeschlossen.

4.3. Vereinsjahr

Das Vereinsjahr dauert jeweils vom 1. Januar bis zum 31. Dezember


5. Schlussbestimmungen

5.1. Auflösung

Bei der Auflösung des Vereins muss das ganze Vereinsvermögen dem Kraftfeld oder einer Institution mit gleicher und gemeinnütziger Zielsetzung zugeführt werden.
Diese dauerhafte Zweckbestimmung der Vereinsvermögen kann auch durch den Beschluss der Vereinsversammlung nicht aufgehoben oder abgeändert werden.

5.2. Gültigkeit

Die vorstehenden Statuten wurden beschlossen in der Ausserordentlichen Generalversammlung vom 23.02.2005 und ersetzen jene vom 14.10.2004


Winterthur, 23.02.2005
Präsident: Lorenz Grimmer Aktuarin: Anja Nüesch Kassier: Matthias Fehlmann